Zukunft der Sprachmittler auch nach Ende des Afghanistaneinsatzes gesichert

Posted by on 6 Feb. 2015 in Allgemein, Pressemitteilung

Die Sprachmittler werden auch über das Ende des Afghanistaneinsatzes hinaus beschäftigt. Das teilte das Bundesverteidigungsministerium dem Bundestagsabgeordneten Thomas Hitschler (SPD) mit, der wiederholt hierauf gedrängt hatte.

Zum Jahreswechsel endete der Kampfeinsatz der Bundeswehr im Rahmen des ISAF-Mandates. Während des Einsatzes hing für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr viel davon ab, mit den Menschen in Afghanistan kommunizieren zu können. Vermittlung der Gründe für die deutsche Präsenz, aber auch das Verstehen von Hinweisen aus der Bevölkerung waren für die Sicherheit der Bundeswehrangehörigen unverzichtbar.

Die Aufgabe, diese vitale Kommunikation zu gewährleisten, hatten Sprachmittler, die im Auftrag der Bundeswehr und verschiedener Bundesministerien nach Afghanistan geholt wurden. Ohne den Einsatz der Sprachmittler wäre der ISAF-Einsatz der Bundeswehr nicht möglich gewesen. Mit dem Ende des Mandats endete aber auch die Anstellung der Sprachmittler. Viele standen mit dem Auslaufen ihrer mandatsgebundenen befristeten Verträge vor dem beruflichen Aus.

Thomas Hitschler, Mitglied im Verteidigungsausschuss des Bundestags, hat sich früh der Problematik angenommen. „Die Sprachmittler haben den Großteil des letzten Jahrzehnts im Einsatz für unser Land verbracht“, so der südpfälzische Abgeordnete, „dabei waren sie den gleichen Risiken ausgesetzt, wie unsere Soldatinnen und Soldaten.“

Mehrfach hatte Hitschler sich daher mit Vorschlägen zur Weiterverwendung der Sprachmittler an die Verteidigungsministerin gewandt. „Dass sich die Bundesrepublik hier gegebenenfalls auf formaljuristische Positionen zurückgezogen hätte, war nicht akzeptabel“, so Hitschler weiter.

Daher ist Thomas Hitschler erfreut über eine Mitteilung des zuständigen Staatssekretärs im BMVg, Markus Grübel. Dieser teilte mit, dass für den überwiegenden Teil der 50 Sprachmittler, die bis Ende 2014 im Dienst der Bundeswehr standen, zumindest eine Übergangsverwendung gefunden werden konnte. So würden für einen Teil der Betroffenen derzeit längerfristige Verwendungsmöglichkeiten geprüft. In der Zwischenzeit stünden diese aber in einem Reservedienstverhältnis und seien daher weiterhin bei der Bundeswehr beschäftigt.

Hitschler lobte die Entscheidung des Ministeriums und wird den Prozess weiter zu begleiten.

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Info aus der Fraktion: Mindestlohn & Sportvereine

Posted by on 5 Feb. 2015 in Allgemein

I. Grundsatz und Stand der Diskussion

Der Mindestlohn ist ein Gewinn für alle ehrlichen Arbeitgeber sowie Arbeitneh­merinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Um seine Allgemeingültigkeit sicherzustellen und sein Unterlaufen zu vermeiden, schließt er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gemein­nützigen Einrichtungen sowie Sportvereinen ein. Auch sie haben ein Anrecht auf die faire Entlohnung ihrer Arbeit! Rein ehrenamtliche Tätigkeiten fallen allerdings nicht unter die Mindestlohnregelung.

In den letzten Wochen hat es vermehrt Diskussion über die praktische Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes auf Sportvereine gegeben. Im Folgenden stellen wir die Rechtslage dar und geben auch einige Praxisbeispiele. Darüber hinaus hat die Bundesarbeitsminis­terin die Spitzen von DOSB und DFB zu einem Gespräch über die Anwendung des Min­destlohngesetzes auf Sportvereine eingeladen, um im Dialog mit den zuständigen Ver­bän­den Klarheit zu schaffen.

II. Arbeitnehmerbegriff

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nur so kann seine Um­gehung verhindert werden. Entscheidend für gemeinnützige Organisationen und Sport­vereine ist daher, wer Arbeitnehmer ist. Grundsätzlich liegt ein Arbeitnehmerverhält­nis für Personen vor, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zur Leistung weisungs­gebun­dener Arbeit verpflichtet sind und wenn diese Tätigkeit in der Absicht ausgeübt wird, dafür entlohnt zu werden. Demgegenüber besteht eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Absatz 3 Mindestlohngesetz, wenn der Wille, sich für das Gemeinwohl einzuset­zen und nicht die Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung ausschlag­gebend ist. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer­begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleis­tung für ihre Tätig­keit im Vordergrund steht.

Diese Unterscheidung unterliegt letztlich einer Einzelfallbetrachtung aller maßgebenden Umstände. Entsprechend dieser Auslegung und den bereits bestehenden rechtlichen Vor­gaben können Sportvereine wie bisher die Möglichkeiten von Ehrenamt und Minijob nut­zen.

III. Minijob und Vertragsamateurstatus

Werden Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als sogenannte Minijobs durchgeführt, ist anzunehmen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, für das der Mindestlohn zu bezahlen ist. Vertragsamateure stellen eine Mischform zwischen Amateur- und Berufssportler dar. Daher muss im Einzelfall überprüft werden, ob ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. Diese Entscheidung ist abhängig von der konkreten Aus­gestaltung des Vertrages.

IV. Ehrenamt weiter möglich

Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen nicht unter den Mindestlohn und bleiben von den Ver­pflichtungen des Mindestlohngesetzes unberührt. Gesellschaftliches Engagement in Form des Ehrenamtes in Sportvereinen kann daher unverändert fortgeführt werden.

Sportvereine werden durch das Mindestlohngesetz jedoch angehalten, klar zu stellen, wann Mitglieder ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und wann sie einer Beschäftigung im Verein nachgehen. Denn ein Arbeitsverhältnis im oben genannten Sinne schließt ein darüberhinausgehendes ehrenamtliches Engagement nicht aus. In diesen Fällen bedarf es allerdings einer eindeutigen Trennung von Ehrenamt und Beschäftigung. Hierzu müs­sen jedoch die in einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Leistungen nach Art und Umfang eindeutig vereinbart werden.

Damit bleibt auch die Kombination eines Minijobs oder anderer Arbeitsverhältnisse mit der Ehrenamts- oder Übungsleitertätigkeit unter Berücksichtigung der o. g. Kriterien möglich. Die Übungsleiterpauschale (2400 Euro/Jahr) nach § 3 Nr. 26 EStG gilt für die neben­berufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, für künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die Ehrenamts­pauschale (720 Euro/Jahr) nach § 3 Nr. 26a EStG muss sich aus einer konkreten Vereinbarung, einem Beschluss (Vorstand/Mitgliederversammlung) oder der Satzung ergeben und sich auf ein Ehrenamt beziehen.

V. Praxisbeispiele

1. Ehrenamt und Minijob

Ein Übungsleiter betreut im Verein abends eine Jugendmannschaft. Daneben kümmert er sich - mit entsprechendem Arbeitsvertrag auf Minijob-Basis - um die Gerätschaften und technischen Einrichtungen sowie Gebäude desselben Vereins.

Sind beide Tätigkeiten nebeneinander möglich? Wo gilt der Mindestlohn?

Ein Nebeneinander von Ehrenamt und Minijob ist möglich, solange die vertraglich definierten Tätigkeiten des Minijobs mit entsprechender Stundenzahl von den übrigen Tätigkeiten abgegrenzt werden können. Im Beispielfall gilt der Mindestlohn daher nur für die vertraglich auf Minijobbasis vereinbarten Pflege-, Wartungs- und Reinigungs­arbeiten. Für das ehren­amtliche Engagement, für die beispielsweise eine Aufwands­entschädigung oder eine Übungsleiterpauschale bezahlt werden kann, gilt der Mindestlohn nicht; hier ist weder eine Zeiterfassung noch eine maximale Stundenzahl zu beachten.

2. Übungsleiterpauschale

Ein Übungsleiter erhält pauschal 650 EUR monatlich in einem Sportverein für seine Tätigkeiten, wozu neben der Anleitung und Betreuung von Sportlern auch die Materi­alpflege sowie Kontrolle der Trainingsstätten fällt. Dieser Betrag setzt sich aus 200 Euro Übungsleiterpauschale und einen Minijob in Höhe von 450 Euro zusammen. Einen Arbeitsvertrag, der zwischen den Tätigkeiten differenziert, gibt es nicht.

Für was gilt der Mindestlohn?

Auch hier gilt: Ein Minijob neben der ehrenamtlichen Tätigkeit ist möglich. Allerdings muss der Inhalt und Umfang der Beschäftigung als Minijobber klar von dem Ehrenamt abgrenzbar sein. Eine bisher - in der Praxis übliche - einheitliche Handhabung und Bezahlung von Ehrenamt und Minijob kann daher nicht fortgesetzt werden. Liegt ein Arbeitsverhältnis in Form eines Minijobs vor, muss klar definiert sein, was der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist. Darüber hinaus gehende ehrenamtliche Tätigkeiten kön­nen jedoch durch eine Aufwandsentschädigung bzw. die Übungsleiterpauschale abge­golten werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Sonderseite Mindestlohn.

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Bahnlärm: SPD für gemeinsamen Vorgehen

Posted by on 3 Feb. 2015 in Allgemein, Pressemitteilung

CDU zum gemeinsamen Gespräch eingeladen

Um parteiübergreifend nach Lösungen im Schienengüterverkehr zu suchen, laden die südpfälzischen Abgeordneten der SPD in einem ersten Schritt ihre CDU-Kolleginnen und Kollegen zu einem gemeinsamen Gespräch ein. „Wir meinen, die Bürgerinnen und Bürger erwarten von uns, dass wir in dieser wichtigen Frage die Kräfte bündeln!“, begründen der Bundestagsabgeordnete Thomas Hitschler und die Landtagsabgeordneten Alexander Schweitzer, Barbara Schleicher-Rothmund und Wolfgang Schwarz ihre gemeinsame Einladung.

„Die verschiedenen Planungsvarianten beunruhigen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Umso wichtiger ist es, dass wir Südpfälzer nun gemeinsam und besonnen agieren“, erläutern die Sozialdemokraten.

Die Strecke Rotterdam – Genua ist eine der wichtigsten Gütertrassen Europas. Nach Planungen der Bahn soll der Schienengüterverkehr bis 2030 massiv ausgebaut werden. Je nach Planungsvariante könnte dies auf südpfälzischen Strecken eine Steigerung von aktuell 2-4 auf zusätzlich über 42 Güterzüge täglich bedeuten.

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Hitschler kritisiert CDU-Panikmache bei Mindestlohn

Posted by on 2 Feb. 2015 in Allgemein, Pressemitteilung

„Mindestlohn nicht aushebeln“

„Die plötzliche Panikmache der rheinland-pfälzischen CDU beim Mindestlohn verwundert schon etwas“, kommentiert der südpfälzische Bundestagsabgeordnete Thomas Hitschler (SPD) die jüngsten kritischen Stimmen aus den Reihen der Union.

„Der Koalitionspartner war im gesamten Gesetzgebungsprozess beteiligt. Dort hätte er seine Bedenken zu jedem Zeitpunkt einbringen können. Verfolgt man die Pressemeldungen der Jungen Union und mancher südpfälzischer Landtagsabgeordneter der letzten Tage, scheint der Gesetzestext aber bis heute noch nicht im Landesverband angekommen zu sein“, merkt Hitschler an. „Dass das Ehrenamt vom Mindestlohn ausgenommen ist, war von Anfang an überall zu lesen. Dass die rheinland-pfälzische JU bis zuletzt das Gegenteil behauptet, zeugt entweder von absoluter Ahnungslosigkeit oder purem Populismus wider besseren Wissens.“

Auch die nun geforderte Abschwächung der Dokumentationspflicht weist Hitschler zurück. „Wer die Zeiterfassung im Niedriglohnbereich abschaffen will, der öffnet dem Missbrauch Tür und Tor. Das würde jeden Sinn eines Mindestlohns aushebeln. Ich kann mich der Empfehlung des BA-Vorstandsmitgliedes Raimund Becker nur anschließen: Das Gesetz muss erstmal wirken. Bisher sind die Verwerfungen am Arbeitsmarkt noch nicht zu sehen, die von den Mindestlohngegnern an die Wand gemalt wurden.“

Das Mindestlohngesetz ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. 3,7 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeiter profitieren direkt vom neuen Gesetz. „Lohndumping, Ausbeutung und Armutslöhne haben in Deutschland keine Zukunft. Wir Sozialdemokraten lassen nicht zu, dass wir hinter diesen hart erkämpften Erfolg für die soziale Gerechtigkeit zurückfallen!“

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